top of page

Vorbemerkung
Nachfolgende Satzung wird für alle im Text genannten Funktionen die männliche Form dieser Substantive verwenden. Selbstverständlich können alle Funktionen sowohl von männlichen, weiblichen als auch diversen Funktionärsträgern wahrgenommen werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde jedoch darauf verzichtet, die weibliche/diverse Funktion zusätzlich einzufügen.§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der am 23. Juli 2003 gegründete Verein führt den Namen „Snow & Fun Frankenwald e.V..
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hof unter der Nummer VR1160 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 95131 Schwarzenbach/Wald.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins/Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden § 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich oder in Textform beim Vorstand um Aufnahme ersucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung des Vereinsausschusses zu. Dieser entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bzw. bei Ende der Rechts-fähigkeit bei juristischen Personen.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich oder in Textform zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht, trotz zweimaliger, schriftlicher oder in Textform zugestellter Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ih§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstandschaft
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Sportwart
Jugend-Sportwart Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Mehrere Vorstandsämter können mit Ausnahme der Sport-/Jugend-Sportwarte, des Schriftführers und des Pressewarts nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 5.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.§ 7 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes den Abteilungsleitern
mindestens drei in der Mitgliederversammlung gewählte Ausschussmitglieder dem Jugendsprecher.
Der Jugendsprecher muss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er soll die aktive Jugend im Vereinsausschuss vertreten, jedoch ohne Stimmberechtigung.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen oder in Textform zugestellten Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitglieder-leistungen, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder und Beiträte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Mitglieder als Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt einen Pressewart, für die Öffentlichkeitsarbeit, auf die Dauer von vier Jahren, der mit einem anderen Amt in einer Person vereinigt werden kann.
(6) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Mitgliede§ 9 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.§ 10 Haftung
(1) Haftung der Mitglieder: Jedes Mitglied haftet für Schäden, die es durch satzungswidriges oder sonstiges schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder Dritten zufügt.
(2) Haftung des Vereins: Der Verein haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebes, z.B. der Sportausübung, erleiden. Zum Schutze der Mitglieder dienen die Versicherungen der Sportverbände. Die Haftung des Vereins für abhanden gekommene Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenständen auf dem Vereinsgelände, bei Übungsstunden, Skikursen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen ist ausgeschlossen.§ 11 Vereinsbeitrag
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeiten dieser Geldbeträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichtet und erteilt dem Verein ein Sepa-Lastschriftmandat.§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Schwarzenbach/Wald mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(3) Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ändert die in der Gründerversammlung vom 23. Juli 2003 beschlossene und per 30.
Juni 2004 geänderte Satzung. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Schwarzenbach/Wald im Oktober 2022bottom of page
